17.03.2020
Yasmina Plohl-Djemili©Hinterhaus Productions/GettyImages
Redaktion

Mutterschutz – Schwangerschaft als Kita-Leitung

Auch Kita-Leitungen werden Mütter und Mutterschutz wird somit zum wichtigen Thema. Mit diesem freudigen Ereignis, kommen auch Fragen auf wie Wann kehre ich wieder zurück in den Beruf? Was muss ich dabei organisatorisch und rechtlich beachten? In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie tun müssen, wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren.

Text: Yasmina Plohl-Djemili
Bild:©Hinterhaus Productions/GettyImages

Der Schwangerschaftstest ist positiv – wie geht es jetzt weiter?

Ihr Schwangerschaftstest war positiv? Herzlichen Glückwunsch! Sicher fragen Sie sich auch, wann Sie Ihren Arbeitgeber informieren sollten. Die Antwort lautet: schnellstmöglich! Denn nur wenn Ihr Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert ist, kann er die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten.

Die wichtigsten Vorschriften des Mutterschutzgesetzes

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes (MuSchG)

Ab jetzt muss Ihr Arbeitgeber, entsprechend § 1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Er muss somit alle Gefahren abschätzen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Zu diesen Gefahren gehören beispielsweise eine erhöhte psychische Belastung sowie erhöhte Unfallrisiken. Unter physischen Belastungen versteht der Gesetzgeber zum Beispiel Tätigkeiten, bei denen die Schwangere regelmäßig Lasten von 5 kg heben muss, sie sich häufig erheblich strecken oder beugen muss oder ein Verletzungsrisiko durch andere Personen besteht.

Die Mitteilungspflicht unterliegt keiner Rechtspflicht. Sie ist im eigenen Interesse der werdenden Mutter, da erst ab Tag der Mitteilung das Mutterschutzgesetz greift und die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vorzunehmen ist. In vielen Einrichtungen sind die Arbeitsverträge so gestaltet, dass Arbeitnehmerinnen eine sofortige Mitteilungspflicht haben, damit der Arbeitgeber rechtlich abgesichert ist, im Falle von beispielsweise fehlender Immunisierung der Arbeitnehmerin oder bei Anordnung von Nachtarbeit und gleichzeitigem „Nichtwissen“ der Schwangerschaft.

§ 1 und 3, MuSchArbV

Sollte die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die Sicherheit oder die Gesundheit der werdenden Mutter gefährdet ist, so muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz umgestalten. Sollte dies nicht möglich sein, so muss er die Arbeitnehmerin auf einen Arbeitsplatz versetzen, der geeignet ist. Ist dies jedoch auch nicht möglich oder sinnvoll, dann bleibt als letzte Möglichkeit die Freistellung der schwangeren Beschäftigten, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Eine teilweise Freistellung ist ebenfalls möglich.

Darüber hinaus sind auch Beschäftigungseinschränkungen und Beschäftigungsverbote gesetzlich klar geregelt. So besteht zum Beispiel entsprechend des § 5 Abs. 1 MuSchG ein Verbot der Nachtarbeit, also zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Eine Ausnahme stellen sog. Beherbergungswesen, also Kinderheime, Internate etc., dar. Hier dürfen Schwangere in den ersten 4 Monaten bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. Werdende Mütter dürfen zudem nicht länger als 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Dieses Verbot zur Mehrarbeit regelt der § 8 Abs. 1 und 2 des MuSchG.

Wie Sie sich vor Infektionskrankheiten schützen

Insbesondere im Elementarbereich kommt dem Schutz vor Infektionskrankheiten eine hohe Bedeutung zu. Krippenkinder werden häufiger krank als Kindergartenkinder, da sie noch keinen vollständigen Impfschutz haben. Kindergartenkinder werden häufiger krank als Schulkinder und Erwachsene.

Wenn Sie nicht freigestellt sind

Kita-Leitungen und Stellvertretungen, die nicht vollständig vom Kinderdienst freigestellt sind, müssen Tätigkeiten mit engem Körperkontakt verrichten. Vor allem beim Wickeln oder bei der Unterstützung des Toilettengangs ist ein mögliches Infektionsrisiko gegeben, wenn Sie nicht ausreichend immunisiert sind, zum Beispiel durch eine Vorerkrankung oder durch eine Impfung. Im Hinblick auf die sogenannten Kinderkrankheiten bestehen Risiken, die nicht zu unter- schätzen sind. Der Fötus kann, bei einer Infektion der werdenden Mutter, dauerhaft geschädigt werden. Zu den Risiken gehören beispielsweise Missbildungen, Fehlgeburten, Frühgeburten und sogar Totgeburten.

Informieren Sie sich daher bei jeder Krankmeldung eines Kindes, ob es sich um eine Infektionskrankheit handelt. Vor Erregern wie Hepatitis B und C, Ringelröteln, Röteln, Masern, Mumps und Windpocken müssen Sie sich besonders schützen.

Es gibt jedoch auch Virusinfektionen, gegen die bisher noch kein Impfstoff entwickelt wurde. Zum Beispiel bei Ringelröteln und Zytomegalie ist dies der Fall. Zytomegalie ist eine der häufigsten Virusinfektionen in der Schwangerschaft und eine Immunität kann nur durch eine Blutentnahme beim Betriebsarzt festgestellt werden. Ohne ausreichende Immunität besteht auch hier ein hohes Schädigungsrisiko für das Ungeborene.

Wichtig: Tätigkeitsverbot bei unzureichendem Immunschutz

Solange die Blutuntersuchung beim Betriebsarzt nicht ergeben hat, dass Sie über einen ausreichenden Immunschutz verfügen, dürfen Sie keinesfalls in den Kinderdienst. Deswegen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber, mit Bekanntwerden der Schwangerschaft, einTätigkeitsverbot für den Kinderdienst aussprechen.

Wenn Sie freigestellt sind

Als vollständig freigestellte Leiterin sind Sie zwar nicht im Kinderdienst, jedoch ist auch hier ganz wichtig herauszufinden, welchen Immunschutz Sie haben und welchen nicht. Schließlich ist der Kontakt zu den Kindern manchmal unumgänglich und/oder Ihr Büro ist ausgerechnet zwischen den Kindergruppen gelegen. Außerdem ist längst bekannt, dass die Kinder die Kita-Leitung gern mal im Büro besuchen oder auch Elterngespräche sowie Erstgespräche mit Eltern stattfinden, die ihre Kinder dabeihaben. Welche Tätigkeitsverbote sich für nicht immune Leitungen außerhalb des Kinderdienst ergeben, erfahren Sie von Ihrem jeweiligen Betriebsarzt.

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