02.07.2019
Manfred Vogel
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Ist das notwendig? – Die Abmahnung als letztes Mittel

Haben Sie in letzter Zeit das Gefühl, dass das Verhalten einer Mitarbeiterin sich nachteilig auf die Einrichtung auswirkt? Und wurden Sie sogar schon von den Eltern darauf hingewiesen? Wie reagieren Sie am besten in einer solchen Situation? Ein persönliches Gespräch, in dem Sie gemeinsam nach einer Lösung suchen, sollte der erste Schritt sein. Bessert sich die Situation nicht, ist eine Abmahnung unvermeidlich. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie eine Abmahnung rechtlich richtig verfassen und worauf Sie besonders achten müssen.

Abmahnen, aber wie? – So machen Sie es richtig

Eine Abmahnung ist eine unangenehme Sache und sollte immer erst in letzter Konsequenz erfolgen. Glücklicherweise müssen Sie diesen Schritt nicht täglich gehen. Gut zu wissen ist aber, wie im Fall der Fälle die richtige Herangehensweise ist. Lesen Sie hier noch einmal das Wichtigste nach.

In letzter Konsequenz – Möglichkeiten, um eine Abmahnung zu vermeiden

Damit es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen muss, können Sie einiges tun. Verhalten Sie sich als Leitung stets so, wie Sie es auch von Ihrem Team erwarten. Kritisieren Sie untragbares Verhalten zeitnah, damit sich dieses nicht ungewollt in Ihrer Einrichtung festigt. Führen Sie ein ernstes Mitarbeitergespräch, sollte Ihre Kritik nicht fruchten.

Worauf es bei einer Abmahnung ankommt – so sind Sie auf der sicheren Seite

Ist eine Abmahnung unvermeidlich geworden, beachten Sie die folgenden Punkte, um diese rechtlich richtig zu veranlassen. Ihre Abmahnung sollte …

  1. verhältnismäßig sein: Prüfen Sie zunächst die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung. Viele kleine Fehlverhalten summieren sich nicht automatisch zu einem großen!
  2. sich auf einen konkreten Fall beziehen: Beziehen Sie sich immer auf einen konkreten Fall und dokumentieren Sie Ihre vorangegangenen Gespräche mit der Mitarbeiterin. Ein Verhalten abzumahnen, das Sie bisher stillschweigend geduldet hatten, kann von der Gegenseite angefochten werden.
  3. Vorwürfe nicht einfach zusammenfassen: Achten Sie auch darauf, in Ihrer Abmahnung nicht alle Vorwürfe einfach aufzulisten – in der Hoffnung, dass auf mehr Vorwürfe auch eine erfolgreiche Abmahnung folgt. Denn jeder Vorwurf muss vor Gericht auch bewiesen werden können. Trifft das nicht zu oder reicht das lässlichste Fehlverhalten für eine Abmahnung nicht aus, ist sie anfechtbar. Konzentrieren Sie sich daher auf ein Fehlverhalten.
  4. in einem zeitlichen Zusammenhang zum Fehlverhalten stehen: Wichtig ist, dass die Abmahnung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Fehlverhalten der Mitarbeiterin steht. Warten Sie zu lange, kann auch hier das Schreiben angefochten werden.
  5. schriftlich erfolgen: Eine Abmahnung hat immer in Schriftform zu erfolgen und muss Rüge, Mahnung und Warnung enthalten.
  6. nachweislich zugestellt worden sein: Stellen Sie auch sicher, dass die Mitarbeiterin die Abmahnung nachweislich erhalten hat, zum Beispiel als Einschreiben gegen Rückschein oder persönlich gegen Unterschrift. E-Mails oder Fax gelten nicht als nachweislich zugestellt.

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