02.07.2019
Kathrin J. Schulze
suedhang // GettyImages

Reden oder schweigen? – Der richtige Umgang mit der Schweigepflicht

Bestimmt kennen Sie das auch. Täglich stellt sich für Sie als Leiterin die Frage, welche der Informationen Sie aus dem Kindergartenalltag weitergeben dürfen und welche nicht. Denn schließlich möchten Sie ein bestehendes Vertrauensverhältnis stets schützen. Was unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht und welche rechtlichen Konsequenzen können daraus entstehen? Das erfahren Sie hier in einer Zusammenfassung.


Die entsprechenden Materialien (M1-M3) finden Sie in KOMPASS Kita-Leitung.

So gehen Sie sicher mit der Schweigepflicht um

Der richtige Umgang mit der Schweigepflicht ist nicht immer eine einfache Angelegenheit – aber auch keine unüberwindbare. Für fast alle Situationen gilt: Keine Weitergabe von Daten ohne Zustimmung der Betroffenen. Oder Sie sprechen in anonymer Form miteinander. Bei Ausnahmen, die Sie von der Schweigepflicht entbinden, handelt es sich meist um dringende oder wichtige Gründe wie zum Beispiel eine geplante Straftat oder einer Abwendung von Gefahren. Alle wichtigen Ausnahmen entnehmen Sie dem Plakat Was rechtfertigt den Bruch einer Schweigepflicht.

Das Wichtigste für den richtigen und sicheren Umgang mit der Schweigepflicht

So schweigen Sie richtig im Umgang mit Kolleginnen und Vorgesetzen

Auch im Team und gegenüber Ihrem Träger müssen Sie Ihre Schweigepflicht wahren. Ohne die Zustimmung dürfen Sie keine persönlichen Informationen weitergeben. Holen Sie sich deshalb das Einverständnis der Eltern. Erklären Sie ihnen, wie wichtig der Austausch im Team ist. Geben Ihnen die Eltern ihre Zustimmung nicht, besprechen Sie den Fall in anonymer Form. Ein Formular zur Schweigepflichtentbindung finden Sie im Materialteil (M 1).

So schweigen Sie richtig gegenüber Eltern

Das Verhältnis zu den Eltern basiert auf einem sensiblen Vertrauensverhältnis. Erklären Sie ihnen frühzeitig, wie Sie im Team arbeiten. So machen Sie Ihre Arbeit transparent. Grundsätzlich dürfen Sie keine Informationen ohne die Zustimmung der Eltern weitergeben. Achten Sie darauf, dass Sie in Elterngesprächen immer nur das eigene Kind thematisieren und sprechen Sie nicht über andere Kinder, zum Beispiel über die Kindergartenfreunde. Ihre Schweigepflicht gilt gegenüber allen Eltern.

So schweigen Sie richtig gegenüber externen Institutionen

Tauschen Sie sich mit der Grundschule oder mit den Beratungsinstitutionen aus, brauchen Sie die Zustimmung der Eltern. Ein Formular zur Schweigepflichtentbindung für die Kooperation mit der Schule finden Sie im Materialteil (M 2). Eine Ausnahme besteht gegenüber dem Jugendamt. Diesem müssen Sie bestimmte Daten über Ihre Mitarbeiterinnen und die Kinder mitteilen. Eine weitere Ausnahme besteht bei bestimmten übertragbaren Krankheiten. Diese sind laut § 34 IFSG meldepflichtig. Ein Formular für die jährlichen Gesundheitsuntersuchungen finden Sie im Materialteil (M 3).

So schweigen Sie richtig im Umgang mit Polizei und Gericht

Im rechtlichen Sinne gibt es wichtige Gründe, die Sie von Ihrer Schweigepflicht entbinden. Das tritt in folgenden Fällen ein:

  • Im Fall einer Straftat, § 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten: Geplante Straftaten müssen Sie zur Anzeige bringen, wenn Sie vorher davon erfahren.
  • Im Fall eines rechtfertigenden Notstandes, § 34 StGB, rechtfertigender Notstand: In diesem Fall haben Sie das Recht zur Offenbahrung, aber nicht die Pflicht. Wägen Sie hier zwischen Gefahr und Vertrauensverhältnis ab.
  • Im Fall einer richterlichen Anordnung: Bei einer richterlichen Anordnung müssen Sie Auskunft geben. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen jedoch stets von ihrem Erstermittlungsgrundsatz
    Gebrauch machen.

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